Verstoß gegen Anschnallpflicht in Reisebussen: 30 Prozent
Mitverschulden
Hamm/Berlin. In Reisebussen müssen sich die Fahrgäste auf allen Plätzen
anschnallen. Diese Gurtpflicht gilt auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf
hingewiesen wird. Wer sich nicht anschnallt, riskiert, bei einer Verletzung
mithaften zu müssen. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 14. Mai 2012 (AZ: I-6
U 187/11) einer nicht angeschnallten Insassin eine Mithaftung von 30 Prozent
zugerechnet.
Die Frau fuhr mit ihrem Mann in einem Reisebus. Als der Bus mit 38 km/h über
doppelte Bahngleise fuhr, wurde die nicht angeschnallte Frau aus ihrem Sitz hoch
geschleudert. Beim Zurückfallen brach sie sich einen Lendenwirbel. Seitdem ist
ihre Mobilität erheblich eingeschränkt. Außerhalb des Hauses ist sie auf einen
Rollstuhl angewiesen. Vor Gericht stritten die Parteien über die Höhe des
Schmerzensgeldes und die Mithaftung der Verletzten wegen des Verstoßes gegen die
Anschnallpflicht.
Die Richter sprachen der Frau ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu.
Gleichzeitig legten sie ein Mitverschulden von 30 Prozent fest. Zwar überwiege
die Betriebsgefahr des Busses und der Busfahrer hätte deutlich langsamer über
die Gleise fahren müssen, jedoch müsse sich die Insassin den Verstoß gegen die
Gurtpflicht vorwerfen lassen. Da die Gurte sichtbar waren, komme es auch nicht
darauf an, ob der Fahrer die Fahrgäste auf die Anschnallpflicht hingewiesen
habe. Es sei allgemein bekannt, dass man sich auch in Reisebussen anschnallen
müsse. Ohne Bedeutung sei, dass gegen diese Gurtpflicht oftmals verstoßen werde.
Daher sei der Schadensersatz, inklusive monatlicher Zahlungen, um 30 Prozent zu
kürzen.
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