Vor nassen Treppenstufen am Flussufer muss nicht gewarnt
werden
Koblenz/Berlin. Eine deutlich sichtbare Gefahrenstelle, wie nasse Stufen
unmittelbar am Flussufer, warnt vor sich selbst. Der Betreiber eines
Gastronomiebetriebs in unmittelbarer Nähe der Stelle ist in diesem Fall nicht
verpflichtet, auf die Gefahr hinzuweisen. Auf die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. und 31. Mai 2012 (AZ: 8 U 1030/11) wird
hingewiesen.
Am Mainzer Rheinstrand befindet sich an einer Stelle eine breite, gut
einsehbare Treppe, die direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der
Betreiber des dort liegenden Gastronomiebetriebs das Rheinufer mit Sand
aufgefüllt. Zur Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft bot der Gastronom Public
Viewing an. Die Treppe befand sich allerdings außerhalb des Public
Viewing-Bereichs. Dort rutschte eine Frau beim Betreten der vorletzten, oberhalb
des Wassers befindlichen Stufe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte
in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenkfraktur und verlangte von dem Gastwirt
unter anderem rund 28.600 Euro Schadensersatz und 3.000 Euro Schmerzensgeld. Er
habe nicht ausreichend auf die Gefahr hingewiesen, so die Begründung der Frau.
Der Gastronom erwiderte, es seien Warnschilder vorhanden und er habe zusätzlich
Sicherheitskräfte eingesetzt.
Die Klage der Frau blieb erfolglos. Zwar habe ein Gastwirt im Rahmen des
Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen, so die Richter. Der
Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den
ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf
die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese Pflicht
umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für
notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht
beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine
Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar
sei. Dies sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den
unteren Stufen nass sei, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen.
Die Nässe könne jeder unmittelbar erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor
sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht
für den Gastronom.
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