Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

„Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall

 

Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht (LG) Detmold (Landgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 S 1/12 - Urteil vom 02.05.2012) und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo.

Im vorliegenden Fall hatte zunächst das AG über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor dem AG konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Gerichts galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Das AG hatte den Schaden daher geteilt. Das LG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt diese Regelung nicht.

 

 

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