„Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall
Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO)
gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur
Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot
gemäß § 1Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht (LG) Detmold (Landgericht
Detmold, Aktenzeichen: 10 S 1/12 - Urteil vom 02.05.2012) und bestätigte damit
ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo.
Im vorliegenden Fall hatte zunächst das AG über einen
Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz zu entscheiden. Dort waren lediglich
Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche
Markierungen waren nicht vorhanden. Vor dem AG konnte sich der eine
Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der
andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht
des Gerichts galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere
Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Das AG hatte den Schaden daher geteilt.
Das LG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Nur dort, wo die einander
kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung
im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter
der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts
vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen
auf, gilt diese Regelung nicht.
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