Geschwindigkeitsmessung: Zeugenaussage nur eines Polizisten
reicht aus
Hamm/Berlin. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei
Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät gibt es nicht: Eine solche
Messung darf auch dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache
gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in
das Messprotokoll nur von einem Polizeibeamten kontrolliert worden ist. Das
entschied das Oberlandesgericht Hamm am 21. Juni 2012 (AZ: III-3 RBs 35/12).
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatten die Richter auf
der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt. Dieser hatte
das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät vom
Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll
eingetragen. Eine Kontrolle des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen
anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen legte der Betroffene
Rechtsbeschwerde ein. Er war der Meinung, dass das Messergebnis wegen der
Verletzung des „Vier-Augen-Prinzips“ nicht gegen ihn verwertbar sei.
Das sah das Gericht anders. Das von dem Mann angeführte
„Vier-Augen-Prinzip“ gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Auch bei
Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich
dokumentierten, könne der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu
einem bestimmten Fahrzeug durch die Zeugenaussage eines beteiligten
Polizeibeamten bestätigt werden.
◄
zurück
|