Keine Kollektivstrafe für gesamten Fuhrpark bei
Verkehrsverstoß nur eines Fahrzeugs
Mainz/Berlin. Stellt die Behörde bei dem Fahrzeug eines
Fuhrunternehmens einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß fest, kann den Fahrer
aber nicht ermitteln, darf sie nicht ohne Weiteres verlangen, dass das
Unternehmen für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher führt. Daran ändert sich auch
nichts, wenn in den vier davor liegenden Jahren vier Verkehrsverstöße
festgestellt worden waren. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Mai 2012 (AZ: 3 L 298/12.MZ).
Das Unternehmen ist Halter von 93 Fahrzeugen, die auf
Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Der Fahrer eines Fahrzeugs
beging eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung. Er konnte jedoch nicht
ermittelt werden. Daraufhin ordnete die zuständige Kreisverwaltung das Führen
eines Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug ab sofort für die Dauer von 30 Monaten
an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von 1998 bis 2011 vier
Verkehrsverstöße nicht aufgeklärt werden konnten, die mit Fahrzeugen des
Fuhrparks begangen wurden.
Die Richter stoppten den Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage.
Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines
Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärte Verkehrsverstöße mit verschiedenen
Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. Im vorliegenden Fall sei die entsprechende
Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch unverhältnismäßig. Die Kreisverwaltung
habe sich nicht informiert, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark umfasse. Außerdem
habe sie nicht ermittelt, in welchem Umfang in der Vergangenheit
Verkehrsverstöße mit diesen Fahrzeugen begangen worden seien und wie viele davon
nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Fälle reichten nicht
als Beurteilungsgrundlage aus. Sie lägen teilweise schon Jahre zurück oder seien
bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen. Nach der
Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrtenbuchauflage für 30
Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition
zu fünf Punkten in Flensburg geführt hätten. Es kämen hier aber insgesamt
allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als zehn Jahre zurückliegenden
Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
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