Schlaglöcher durch Frost - Gemeinde kann haften
Rostock/Berlin. Gerade durch Frost treten Schlaglöcher auf,
die sich in kürzester Zeit noch vertiefen können. Die Gerichte beschäftigt immer
wieder die Frage, wann eine Gemeinde haften muss, wenn bei der Ortsdurchfahrt
ein Fahrzeug beschädigt wird. Nach Ansicht des Landgerichts Rostock (Urteil vom
2. Mai 2012, AZ: 10 O 656/11) ist das dann der Fall, wenn der Gemeinde bekannt
ist, dass auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe
von 7 bis 8 Zentimeter vorliegen.
Ein Autofahrer fuhr Anfang März bei starkem Regen durch ein
zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch. Dadurch setzte
sein Auto auf und wurde beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf rund
1.500 Euro. Bereits Ende Februar hatte die Gemeinde bei einer Begehung vor Ort
mehrere Schlaglöcher bemerkt und den Bauhof damit beauftragt, diese kurzfristig
zu beheben.
Der Mann klagte. Er argumentierte, er habe das Schlagloch
nicht erkennen können, da es dunkel und mit Wasser gefüllt gewesen sei. Das
Gericht sprach ihm den Ersatz der Hälfte der Kosten zu.
Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht
erfüllt. Zwar könne nicht verlangt werden, dass die Kommune alle Schlaglöcher
behebe. Dennoch sei sie über die Vielzahl der Schlaglöcher und deren Tiefe
informiert gewesen. Auch sei bekannt, dass sich im Winter die Schlaglöcher
kurzfristig vertiefen könnten. Daher habe die Gemeinde ja auch im Auftrag an den
Bauhof auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Gegebenenfalls hätte sie
ausreichende Kapazitäten zur Behebung bereitstellen oder den Bereich absperren
müssen.
Den Autofahrer treffe allerdings eine fünfzigprozentige
Mitschuld. Bei den Winterungsverhältnissen hätte er seine Geschwindigkeit
anpassen müssen, damit er solche Löcher hätte erkennen können. Auch sei
Autofahrern bekannt, dass nach starkem Frost mit Schlaglöchern zu rechnen sei.
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