Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vielgenutzter U-Bahn-Zugang: Bei Schnee und Eis ist Räumung im drei-Stunden-Rhythmus zu wenig

 

Berlin. Bei besonders stark frequentierten U-Bahn-Zugängen reicht bei Schnee- und Eisglätte eine Räumung alle drei Stunden nicht aus. Das entschied das Amtsgericht Charlottenburg am 31. Oktober 2012 und sprach einer Frau, die sich verletzt hatte, unter anderem Schmerzensgeld zu (AZ: 215 C 116/10).

Eine Fußgängerin stürzte bei Schneeglätte auf der Treppe zum Berliner U-Bahnhof Kurfürstendamm und verletzte sich dabei. Die Treppe war zum Unfallzeitpunkt glatt, da mindestens die oberen Treppenstufen verschneit und vereist, jedoch nicht gestreut waren. Die Klage der Frau auf Schmerzensgeld war überwiegend erfolgreich.

Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.625 Euro zu sowie Ersatz ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und ihres Verdienstausfalls. Der beauftragte Winterdienst sei seiner Räumpflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auch wenn diese Reinigungspflichten unter dem „Vorbehalt des Zumutbaren" stünden, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein privates Eigenheimgrundstück handele, sondern um einen der größten U-Bahnhöfe der größten Stadt Deutschlands. Bei der intensiven Nutzung dieses Zugangs sei eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus zu wenig. Die für die Sicherheit im Bahnhof zuständige U-Bahn-Betreiberin habe den von ihr beauftragten Winterdienst nicht genügend überwacht und hafte deswegen ebenfalls für die Unfallfolgen. Allerdings trage die Frau eine Mitschuld am Sturz, da sie beim Betreten der Treppe den Handlauf nicht benutzt habe. Ihren Schuldanteil bezifferten die Richter mit 25 Prozent.

 

 

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