Schadensersatz bei Mäharbeiten am Grünstreifen
Karlsruhe/Berlin. Mäharbeiten am Grünstreifen einer
Bundesstraße dürfen Autofahrer nicht gefährden. Entstehen Schäden durch
aufgewirbelte Steine, muss die für die Arbeiten zuständige Behörde haften. Auf
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2013 (AZ: III ZR 250/12)
wird hingewiesen.
An einer Bundesstraße mähten Arbeiter den seitlichen
Grünstreifen. Da die Straße durch eine Leitplanke begrenzt war, mussten die
Männer mit sogenannten Freischneidern arbeiten, die keine Auffangkörbe haben.
Als eine Frau mit ihrem Auto an den Arbeitern vorbeifuhr, trafen aufwirbelnde
Steine das Fahrzeug. Die Frau klagte auf Schadensersatz.
Mit Erfolg. Die zuständige Behörde sei zur
Straßenverkehrssicherung verpflichtet, erläuterten die Richter. Sie müsse alle
notwendigen Sicherungsvorkehrungen treffen - allerdings nur solche, die mit
vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Das hätte bei diesen Arbeiten
mithilfe einer auf Rollen montierten, wiederverwendbaren Schutzwand aus
Kunststoffplanen geschehen können.
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