Reflektierende Begrenzungspfosten für Parkplatz ausreichend
Wiesbaden/Berlin. Begrenzungspfosten einer
Parkplatz-Absperrung müssen ausreichend Abstand und Höhe haben sowie mit gut
sichtbaren Reflektoren versehen sein. Eine Zufahrtsbreite von 3,2 Metern ist
dabei ausreichend. Kollidiert ein Fahrer trotzdem mit einem Pfosten, darf er
sich nicht darauf berufen, dass die Einfahrt neu gestaltet wurde. Das entschied
das Landgericht Wiesbaden am 31. Mai 2012 (AZ: 9 O 56/12).
Der Lehrerparkplatz einer Schule war mit einer an zwei Pfosten
angebrachten Kette abgesperrt. Die Kette war fest mit den Pfosten verbunden,
sodass zumindest ein Pflock umgelegt werde musste, um den Parkplatz zu nutzen.
Dann stellte der Schulträger neue Pfosten auf, von denen der Parkplatznutzer die
Kette selbst abnehmen konnte. Die Pflöcke selbst blieben stehen. Ein Lehrer
hatte sich noch nicht an die neue Einrichtung gewöhnt und fuhr, als er keine
Kette sah, weiter. Dabei schrammte er einen Pfosten. Den Schaden von gut 1.700
Euro wollte er vom Schulträger ersetzt bekommen, da dieser seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Das Gericht sah den Lehrer in der Verantwortung und wies die
Klage ab. Der Schulträger sei verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, sodass andere keinen Schaden erlitten. Eine
Verkehrssicherung die praktisch jede Gefährdung ausschließe, könne aber nicht
gefordert werden. Der Schulträger habe durch die Beschichtung der Pfosten mit
reflektierendem Material genügend getan, um seine Pflicht zu erfüllen. Die
Durchfahrt sei auch breit genug. Der Lehrer könne sich außerdem nicht darauf
berufen, dass er wegen Fehlens der Kette - wie in der Vergangenheit - auch vom
Fehlen des Pfostens hätte ausgehen dürfen. Hierzu das Gericht: „Die damit
einhergehende Fehlannahme geht letztlich zulasten desjenigen, der anstelle des
Fahrens auf Sicht meint, sich auf Routine verlassen zu dürfen.“
◄
zurück
|