Rettungswagen zu spät bemerkt: Mithaftung bei Unfall
Villingen-Schwenningen/Berlin. Wenn Autofahrer einen
Krankenwagen mit Martinshorn zu spät bemerken, müssen sie bei einem Unfall die
Hälfte des Schadens tragen. Das gilt mindestens dann, wenn der Fahrer das
Rettungsfahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe seines Pkw mit Schnee
bedeckt war. Aber auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein
Unfall vermieden wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts
Villingen-Schwenningen vom 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12).
Der Autofahrer bemerkte ein Rettungsfahrzeug zu spät. Auf
seiner Heckscheibe lag Schnee, sodass er in seinem Rückspiegel die Blaulichter
am Kühler des Krankenwagens nicht sehen konnte. Die Blaulichter sind extra an
dieser Stelle angebracht, damit man sie im Rückspiegel sehen kann. Auch das
Martinshorn hörte er nicht, da die Lüftung auf der maximalen Stufe blies. Als er
das Fahrzeug schließlich doch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr an die
Seite. Der Krankenwagen überholte ihn. Da das Auto noch nicht ganz stand,
stießen beide aneinander.
Die beiden Fahrer müssen sich den Schaden teilen, entschied
das Gericht. Auch der Fahrer eines Einsatzwagens müsste beobachten, ob die
anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrnähmen und beachteten. Hier habe er
überholt, obwohl der Pkw noch nicht gestanden habe. Dadurch sei es zum Unfall
gekommen. Dem Autofahrer sei wiederum anzulasten, dass er den Rettungswagen zu
spät bemerkt habe. Dies sei aufgrund der verschneiten Heckscheibe und des im
Auto herrschenden Geräuschpegels geschehen. Daher sei eine Schadenteilung von
50:50 angemessen.
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