Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen auch wahrgenommen werden
Dresden/Berlin. Auch wenn ein Tempo 30-Schild gut zu sehen
ist, muss der Fahrer nicht bewusst zu schnell gefahren sein. Ob dies bewusst
oder unbewusst geschieht, ist für die Strafzumessung entscheidend. Hingewiesen
sei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2013 (AZ:
24 Ss 427/13).
Ein erfahrener Autofahrer fuhr in einer Tempo 30-Zone deutlich
zu schnell und wurde erwischt. Das Amtsgericht Dresden verurteilte ihn zu einer
Geldbuße von 640 Euro. Der Vorwurf: Er habe sich bewusst über die
Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt. Tatsächlich ist das Schild gut
sichtbar angebracht. Auch sei er, so die erste Instanz, ein geübter Kraftfahrer
und kenne sich vor Ort gut aus.
Diese Argumentation reichte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht
aus. Es stellte fest: Aus dem Umstand, dass das Schild gut sichtbar aufgestellt
sei, ergebe sich nicht zwingend, dass der Betroffene es auch wahrgenommen habe.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein in der Stadt kundiger Fahrer
deswegen auch den Tatort, also genau die Stelle seines
Geschwindigkeitsverstoßes, kennen müsse. Aus der Art der Bebauung erschließe
sich die Geschwindigkeitsbegrenzung, wie häufig, hier nicht. Die erste Instanz
hätte dies alles bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Das OLG hob das
Urteil auf und wies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht
zurück.
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