Brandstiftung am Auto - Halter haftet nicht für Schäden an
anderen Fahrzeugen
München/Berlin. Wenn ein Fahrzeug in einer Garage brennt und
dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Halter nur dann, wenn er an
dem Feuer Schuld trägt. Auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November
2012 (AZ: 322 C 17013/12) wird hingewiesen.
Ein Autofahrer stellte seinen BMW auf seinem Stellplatz in
einer privaten Tiefgarage ab. Das Nachbarfahrzeug, ein Peugeot, geriet in der
Nacht in Brand und beschädigte auch den BMW. Der Eigentümer verlangte die
Reparaturkosten in Höhe von 4.830 Euro von der Versicherung des Peugeotfahrers.
Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche
Brandstiftung eines Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in
Betrieb gewesen.
Die Klage des BMW-Fahrers blieb erfolglos. Als der Peugeot
gebrannt habe, habe er mit ausgeschaltetem Motor auf privatem Gelände gestanden,
so das Gericht. Eine Betriebsgefahr - die generelle Gefahr, die mit dem Betrieb
einer Maschine oder eines Fahrzeugs einhergehe - sei also nicht von dem Fahrzeug
ausgegangen. Der Betrieb beginne mit dem Starten des Motors und ende mit dem
Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten
Fahrzeugs. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch des BMW-Fahrers aufgrund der
Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus deute auch
nichts auf ein Verschulden des Peugeoteigentümers hin.
Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem
Kraftfahrzeug während des Fahrens typischerweise innewohnende Gefährlichkeit
auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre etwa dann der Fall,
wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen
ausgewirkt hätte.
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