Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp
Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf
der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen.
Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005
(Az.: 211 Ss 111/05) hervor.
Ein Autofahrer hatte vor Gericht darauf hingewiesen, dass er
die Ampelschaltung an der betroffenen Kreuzung sehr gut kenne, da er die Strecke
sehr oft befahre. Er wisse daher, dass die Rotphase sehr lange dauere. Da er mit
seinem Wagen gestanden habe, habe er den Gurt abgeschnallt und einen Anruf auf
seinem Handy angenommen. Somit habe er keine Ordnungswidrigkeit begangen.
Die Richter sahen dies anders. Die durch den Straßenverkehr
gegebene Gefahrenlage werde durch ein kurzfristiges Stehen des Fahrzeugs auf der
Fahrbahn nicht beseitigt. Das Verbot der Benutzung des Handys gelte nur dann
nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dies habe der
Autofahrer aber nicht dargelegt. Und dass er an einer Ampel den Motor
abgeschaltet habe, sei wohl eher lebensfremd.
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