Freizeitradfahrer dürfen ohne Fahrrad-Schutzhelm fahren
Düsseldorf/Berlin. Ein Freizeitradfahrer, der im
innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz gedachtes Fahrrad
benutzt, muss keinen Schutzhelm tragen. Eine solche Pflicht könne aber für
Sportrennradfahrer gelten. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 18. Juni 2007 (AZ: I-1 U 278/06).
Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu
Grunde, der auf einem Radweg in Neuss eine Vollbremsung machen musste, um nicht
mit der beklagten Fußgängerin zusammenzustoßen, die auf dem Radweg ging. Bei der
Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch einen Helm geschützte
Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich.
Dem Kläger sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Mitverschulden anzurechnen, urteilten die Richter. Die Frage, ob Radfahrer einen
Schutzhelm tragen müssen, könne nur differenziert beantwortet werden. Im
Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit
einhergehenden Gefahren und Risiken müsse man eine Unterscheidung zwischen den
verschiedenen Radfahrergruppen vornehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die
Verkehrssituation (Radweg oder Straße, innerörtlicher oder außerörtlicher
Verkehr). Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales
Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne nicht ohne
Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen
einen Schutzhelm zu tragen.
In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der
Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die
Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, größer sei. Da der
Kläger ein gewöhnliches Tourenrad benutzte, mit dem er auf einem innerörtlichen
Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h fuhr, gehöre er zu der Gruppe von
Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen müssen.
Bei jedem Unfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe
versichern. Ist man unschuldig an dem Unfall, trägt in aller Regel der
Unfallverursacher die Anwaltskosten.
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