Erhöhte Sorgfaltspflicht im Kreisverkehr
Berlin. Will ein Autofahrer einen Kreisel verlassen, muss er
sich ganz rechts einordnen. Andernfalls verletzt er die besonderen
Sorgfaltspflichten, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet
er allein. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts vom 27. August 2007
(AZ: 12 U 141/07).
Ein Autofahrer fuhr in einem Kreisverkehr auf einer der
inneren Spuren. Als er sich der Ausfahrt näherte, an der er den Kreisverkehr
verlassen wollte, steuerte er nach rechts und stieß mit dem rechts neben ihm
geradeaus fahrenden Auto zusammen. Der Autofahrer, der den Kreisel verlassen
wollte, verklagte die Fahrerin des anderen Wagens auf 50 Prozent Schadensersatz
mit der Begründung, auch sie habe gegen die Pflicht zu erhöhter Vorsicht und
Rücksichtnahme im Kreisverkehr verstoßen. Das Gericht sah das anders.
Die Richter stellten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht
ausschließlich beim Kläger fest. Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne
ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich
nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet. Ob der Kläger
den Blinker rechtzeitig gesetzt habe, dass sich der übrige Verkehr auf das
Abbiegen einstellen könne, bleibe offen. Ein Mitverschulden der Beklagten konnte
das Gericht nicht feststellen. Der Vorwurf des Klägers, bei einer angepassten
und besonders aufmerksamen Fahrweise und sofortigem Bremsen der Fahrerin wäre
der Unfall nicht passiert, bleibe spekulativ. Der Kläger könne nicht nachweisen,
dass die Autofahrerin überhaupt die Möglichkeit hatte, unfallverhütend zu
reagieren oder dass sie durch überhöhte Geschwindigkeit diese Möglichkeit
zunichte gemacht habe.
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