Unfallflucht und Regress
Heidelberg/Berlin. Wer Unfallflucht begeht, kann von seiner
Versicherung zur Kasse gebeten werden. Wurde bei dem Unfall jemand verletzt,
kann die Versicherung vom Unfallflüchtigen bis zu 5.000 Euro verlangen. Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar
2014 (AZ: 3 S 26/13).
Ein Autofahrer verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem eine
Person verletzt wurde. Obwohl der Unfallverursacher am Ort des Geschehens
angesprochen wurde, entfernte er sich vom Unfallort. Aufgrund der Unfallflucht
wurde ein Strafbefehl gegen ihn erlassen. Die Versicherung verlangte von ihm den
Ersatz von 5.000 Euro.
Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte den Mann zur Zahlung der
5.000 Euro. Mit der Unfallflucht habe er eine schwerwiegende und vorsätzliche
Pflichtverletzung begangen. Damit sei der Regress des Haftpflichtversicherers
bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro möglich. Ein schwerwiegender Fall liege
deswegen vor, weil bei dem Unfall jemand verletzt wurde. Nach dem Unfallverlauf
ging das Gericht davon aus, dass der Mann den Unfall bemerkt hatte und auch
wusste, dass jemand verletzt worden war.
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