Verkehrsunfall: Kein Mietwagen - trotzdem Anspruch auf
Nutzungsausfall
Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte auch dann
Anspruch auf Nutzungsausfall des eigenen Fahrzeuges, wenn er keinen Mietwagen
benötigt. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer des Ausfalls des
Fahrzeuges, nicht allein für die Reparaturdauer. Das ergibt sich aus der
Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30. April 2014 (AZ: 648 C
422/13).
Bei einem Unfall mit einem Auto hatte der Fahrer eines
Sattelzuges unstreitig Schuld. Das Auto war so stark beschädigt, dass der Halter
nicht mehr damit fahren konnte. Der Unfall ereignete sich an einem 7. Oktober.
Das Sachverständigengutachten lag am 10. Oktober vor und wurde der Versicherung
am 11. Oktober weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11. Oktober teilte der
Autofahrer mit, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne. Er
benötige daher die Deckungszusage der gegnerischen Versicherung. Nachdem er
zunächst nichts hörte, ließ er das Fahrzeug ab dem 18. November 2011 reparieren.
Die Haftungsbestätigung durch die gegnerische Versicherung erfolgte am 23.
November. Der Mann verlangte Nutzungsausfall vom 7. Oktober bis zum Ende der
Reparatur am 6. Dezember, jeweils 59 Euro pro Tag. Die gegnerische Versicherung
zahlte jedoch nur 590 Euro und verwies auf die voraussichtliche Reparaturdauer
laut Sachverständigengutachten.
Der Mann klagt auf Zahlung der weiteren 2.596 Euro zuzüglich
der Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Die Klage hatte Erfolg. Grundsätzlich sei der Nutzungsausfall
nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das Auto zu reparieren
oder ein neues anzuschaffen. Hinzu komme jedoch auch der Zeitraum, bis das
Sachverständigengutachten fertig gestellt sei. Im vorliegenden Fall habe der
Autofahrer jedoch mit dem Beginn der Reparatur warten dürfen, da er nicht in der
Lage gewesen sei, die Reparaturkosten vorzustrecken. Er habe nicht darauf
vertrauen dürfen, dass die gegnerische Versicherung die Haftung grundsätzlich
bejahe.
◄
zurück
|