Eingeschaltetes Warnblinklicht verpflichtet nur in bestimmten
Fällen zu einer Reaktion
Berlin/Karlsruhe. Ein eingeschaltetes Blinklicht an einem
stehenden Fahrzeug verpflichtet einen entgegenkommenden Autofahrer nicht dazu,
die Geschwindigkeit stark zu drosseln oder anderweitig zu reagieren. Dies ergeht
aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 13. März 2007 (AZ: VI ZR
216/05).
Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug am
rechten Seitenrand einer Landstraße geparkt, die Warnblinkanlage eingeschaltet
und war dann ausgestiegen. Der in diesem Moment entgegenkommende
Kleintransporter erfasste den Mann und verletzte ihn schwer. Der Lkw-Fahrer
klagte unter anderem auf Schmerzensgeld. Der Fahrer des Kleintransporters sei
verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, als er sich dem
blinkenden Lkw näherte. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Zwar hätte der Unfall wohl vermieden werden können, wäre der
Beklagte nicht ca. 75 km/h, sondern 45 km/h gefahren oder hätte angesichts der
halb geöffneten Fahrertür des Lkw eine Vollbremsung vorgenommen. Angesichts
guter Sichtverhältnisse sei er jedoch nicht zu einer so drastischen
Geschwindigkeits-Drosselung verpflichtet gewesen. Auch habe das eingeschaltete
Warnblinklicht keine „Reaktionsaufforderung“ dazu dargestellt. Der Kläger habe
dagegen einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht begangen, als er das
Fahrerhäuschen des Lkw verlassen habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass er
die Straße gefahrlos betreten könne.
Generell darf das Warnblinklicht nur genutzt werden, wenn
andere durch das Fahrzeug gefährdet werden, z.B. bei Annäherung an einen Stau.
Außerdem muss es beim Abschleppen eingeschaltet werden oder an liegengebliebenen
Fahrzeugen. Unzulässig ist es, die Warnblinkanlage einzusetzen, wenn lediglich
eine Behinderung durch das Fahrzeug vorliegt.
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