Besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren und Einfädeln
Berlin. Will sich ein Autofahrer, dessen Fahrzeug am
Fahrbahnrand geparkt war, in den fließenden Verkehr einordnen, hat er eine
gesteigerte Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem fahrenden
PKW, so haftet er alleine. Dies ergeht aus einem Beschluss des Kammergerichts
vom 15. August 2007 (AZ. 12 U 202/06).
Im vorliegenden Fall fuhr ein Wagen, der am rechten
Fahrbahnrand geparkt hatte, an, um sich in den rollenden Verkehr einzufädeln.
Kurz nach dem Anfahren stieß er mit einem fahrenden Auto zusammen, das im
Begriff war, in die rechte Spur zu wechseln.
Die Richter entschieden, dass der Fahrer des startenden Autos
allein für den Unfall haftet. Kommt es unmittelbar nach dem Losfahren – etwa
während der ersten zehn bis zwölf Meter – zu einem Unfall, spricht der Beweis
des ersten Anscheins dafür, dass der anfahrende PKW-Fahrer die gesteigerte
Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat. Es konnten weder der Fahrer noch die Zeugin
dies entkräften. Das Gericht betonte, dass ein Autofahrer, der vom Straßenrand
anfährt, sich stets so verhalten muss, dass er den fließenden Verkehr nicht
gefährdet. Den Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs muss er dabei immer
einkalkulieren.
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