Beschädigtes Fahrzeug muss bei beruflicher Nutzung sofort
repariert werden
Gera/Berlin. Nach einem Unfall muss der Geschädigte mit der
Reparatur unverzüglich beginnen. Er darf auf die Zustimmung der Versicherung zur
Kostenübernahme nicht warten, wenn dadurch ein noch größerer Schaden entstehen
kann. Geschädigte sind stets verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Dies
geht aus einem Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Januar 2007 (AZ. 3 O 496/06)
hervor.
Das Transportfahrzeug eines Großhändlers wurde bei einem
Unfall auf einem Parkplatz beschädigt. Noch am selben Tag brachte der Händler
den Wagen in eine Werkstatt, damit ein Kfz-Sachverständiger den Schaden
begutachten konnte. Der Händler beschloss, dass Fahrzeug erst reparieren zu
lassen, nachdem die Versicherung der Unfallverursacherin der Übernahme der
Reparaturkosten zugestimmt habe. Er selbst hätte für die Behebung der Schäden
einen Kredit aufnehmen müssen. Die Versicherung erhielt das Gutachten vierzehn
Tage nach dem Unfall, wobei der Geschädigte darauf hinwies, dass mit einem
großen Verdienstausfall zu rechnen sei, da der Wagen von ihm nicht benutzt
werden könne. Während dieser Zeit stand das Fahrzeug in der Werkstatt. Die
Versicherung zahlte die Reparatur und ersetzte den Verdienstausfall für die
Dauer der Reparatur und die Zeit der Begutachtung durch den Sachverständigen.
Der Großhändler verlangte weiteren Verdienstausfall von rund 5.000,00 € für die
Zeit, in der er auf die Reparaturfreigabe der Versicherung gewartet hatte und
klagte.
Vor dem Landgericht bekam er teilweise Recht. Nach Ansicht der
Richter hätte der Händler den Wagen sofort nach der Begutachtung durch den
Kfz-Sachverständigen reparieren lassen müssen, um weiteren Verdienstausfall zu
vermeiden. Er dürfte nicht auf die Zustimmung der Versicherung warten, sondern
habe sich so zu verhalten, als ob es keinen Unfallverursacher gäbe. Denn es läge
in seinem eigenen Interesse, das Fahrzeug alsbald wieder nutzen zu können. Der
Händler hätte sich um einen Kredit bemühen müssen, weshalb ihm zuzugestehen sei,
dass es in jedem Fall einen zusätzlichen Verdienstausfall von geschätzten fünf
Tagen zwischen der Beantragung und der Bewilligung eines Kredites gegeben hätte.
Den Ausfall für diesen angenommenen Zeitraum müsse die Versicherung jedenfalls
ersetzen.
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