Bei abgeschaltetem Motor darf Handy an roter Ampel benutzt
werden
Hamm/Berlin. Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit
seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich
ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies ergeht aus einem
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. September 2007 (AZ. 2 Ss OWi)
hervor.
Ein Autofahrer hielt an einer Ampel, die „Rot“ anzeigte. Er
schaltete den Motor ab, nahm sein Handy und telefonierte kurz mit einem
Bekannten. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf Grün,
woraufhin der Autofahrer den Motor startete und losfuhr. Er wurde von
Polizeibeamten beobachtet, die ihm ein Bußgeld in Höhe von 40 € erteilten, weil
er als Autofahrer das Mobiltelefon nicht benutzen dürfe. Das war aus Sicht der
Polizisten auch bei abgeschaltetem Motor im Straßenverkehr der Fall. Das
Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Autofahrer noch, weil es ohne Bedeutung
sei, dass der Fahrer den Motor ausgeschaltet habe. Schließlich habe der Fahrer
sich im Straßenverkehr bewegt.
Vor dem Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Fahrers
aber Erfolg. Der Autofahrer wurde freigesprochen. Zwar dürfe der Fahrer als
Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen. Dies gelte jedoch nach der
Straßenverkehrsordnung ausnahmsweise dann nicht, wenn das Auto stehe und der
Motor abgeschaltet sei. Die Situation an der Rotlichtampel stelle diese Ausnahme
dar, denn der Fahrer habe mit Abschalten des Motors die Regelung befolgt. Weil
er sich im Sinne der Straßenverkehrsordnung verhalten habe, könne er auch nicht
mit einem Bußgeld belastet werden. So auch das Oberlandesgericht Bamberg in
seinem Urteil vom 27. September 2006 (AZ. 3 Ss OWi 1050/06).
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