Autorennen auf eigene Gefahr
Bei Wettkämpfen mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential
haftet bei regelgerechtem Verhalten oder nur geringfügigen Regelverletzungen
keiner der Teilnehmer für Schäden anderer Teilnehmer. Dies geht aus einem Urteil
des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02. April 2003 (AZ: VI ZR 321/02) hervor.
Kläger und Beklagter waren beide Teilnehmer einer auf dem
Hockenheimring veranstalteten Geschwindigkeitsprüfung. Während des Wettbewerbs
versuchte der Beklagte mit seinem Fahrzeug in einer Kurve des Fahrzeug des
Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich auf
die Fahrbahn zurück. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug des
Klägers wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger verlangte vom Beklagten
Schadenersatz in Höhe von 25.000 €.
Die Richter wiesen die Klage zurück. Der Beklagte hafte nicht.
Teilnehmer eines Wettkampfs oder eines Kampfspiels würden grundsätzlich
Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu
vermeiden sind. Das habe das Gericht bereits mehrfach entschieden. Nimmt der
Geschädigte einen Mitspieler in Anspruch, handele er widersprüchlich, da er
selbst in dieselbe Lage hätte gelangen können. Dieser Grundsatz gelte für alle
Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei
Einhaltung der Regeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr
gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Dazu zähle auch ein Autorennen, bei dem
die Gefahr von Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln
gegeben ist.
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