Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb: Beweislast
liegt bei Autofahrer
Berlin. Frühjahrsputz - auch beim Auto. Aber: Wird das
Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer
haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber
der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Das ergibt sich aus einem
Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11).
Eine Autofahrerin hatte geklagt, weil ihr Fahrzeug in der
Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden
war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der
Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die
Waschstraße gezogen wird.
In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage der Frau
zurück. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der
Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen
der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang
automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste
Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber
keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den
Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den
Waschstraßenbetreiber.
◄
zurück
|