Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge: Gebot der
Rücksichtnahme
Saarbrücken/Berlin. Kommt es beim rückwärtigen Ausparkmanöver
zweier Fahrzeuge zu einem Unfall, so verstößt derjenige gegen das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme, der in das stehende Fahrzeug des anderen hinein
fährt. So entschied das Landgericht Saarbrücken am 7. Mai 2010 (AZ: 13 S 14/10).
Beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden
Parktaschen war es zu einer Kollision gekommen, wobei der genaue Unfallhergang
zwischen den beiden Fahrern strittig ist. Einer der Fahrer gab dem anderen die
Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren,
während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden habe. Dem widersprach der
Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der
Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf
Schadensersatz.
Die Richter in erster Instanz wiesen die Klage jedoch ab und
entschieden eine hälftige Schadensteilung. Schließlich hätten beide Fahrer
gleichermaßen gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei sei es
unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe.
Anders sah dies das Landgericht Saarbrücken in der
Berufungsinstanz: Zwar sei es richtig, dass beide Seiten für die Folgen des
Unfalls einzustehen haben. Schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb
des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Ein
Kraftfahrer müsse beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim
Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen: Er müsse jederzeit mit
Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Kläger
getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Somit könne man ihm keinen Verstoß
gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr
seines Fahrzeugs anzurechnen. Der Kläger konnte daher eine Erstattung von 80
Prozent des geforderten Schadensersatzes geltend machen.
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