Wer einen Umzugswagen behindert, kann abgeschleppt werden –
auch in einer Ladezone
Köln/Berlin. Wer sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot
mit dem Zusatz "Ladezone werktags 8-12 h" abstellt, darf in der Regel für ein
paar Minuten stehen bleiben, um sein Auto zu be- oder entladen. Anders ist es
allerdings, wenn dort zusätzlich mobile Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs
aufgestellt sind. Das Abschleppen des Fahrzeugs ist dann rechtmäßig, wenn
Umzugswagen behindert werden. So entschied das Verwaltungsgericht Köln in seinem
Urteil vom 21. Januar 2010 (AZ: 20 K 6900/08).
In dem Fall hatte ein Pkw-Fahrer sein Auto in einem
eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatzschild "Ladezone werktags 8-12 h"
geparkt. Aufgrund eines Umzugs, der an diesem Tag dort stattfinden sollte, waren
jedoch auch noch zusätzlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Eine
Politesse stellte fest, dass der Wagen im absoluten Halteverbot stand und
forderte einen Abschleppwagen an. Kurze Zeit später kam auch der Fahrer des Pkw
hinzu und verlangte, das inzwischen aufgeladene Fahrzeug wieder abzusetzen. Dies
geschah jedoch nicht: Das Auto wurde zum Sicherstellungsgelände gebracht, wo der
Fahrer es erst gegen Erstattung der angefallenen Kosten wieder auslösen konnte.
Der Mann hielt die Abschleppmaßnahme für rechtswidrig und
klagte. Zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im
eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Er habe es
dort für nur circa fünf Minuten abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Zum anderen
brachte er vor, dass die mobilen Halteverbotsschilder, die einen Umzug
ankündigten, verdeckt und nicht zu sehen gewesen seien.
Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Die
Ordnungsbehörde müsse dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet
oder verletzt werde, was hier der Fall gewesen sei: Der Wagen sei im
wesentlichen deshalb abgeschleppt worden, weil er den Umzugswagen behindert
habe. Außerdem habe der Fahrer sein Auto länger als die erlaubten drei Minuten,
nämlich mindestens 35 Minuten, im eingeschränkten Halteverbot stehen lassen, und
das auch noch ohne erkennbare Ladetätigkeit. Egal ob zusätzliche
Halteverbotsschilder oder nicht - dies allein könne schon zum Abschleppen eines
Autos führen. Das Fahrzeug habe darüber hinaus nicht wieder an Ort und Stelle
abgeladen werden können, da es sonst zu einer Behinderung des fließenden
Verkehrs gekommen wäre. Der Mann musste somit nicht nur die Abschleppkosten
zahlen, sondern auch die Kosten des Verfahrens.
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