Radfahrer auf dem Bürgersteig haftet allein
Hannover/Berlin. Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad
fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den
Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des
Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover am 29. März
2011 (AZ: 562 C 13120/10). Kinder bis zum Alter von zehn Jahren dürfen
allerdings auf dem Bürgersteig fahren.
Im vorliegenden Fall fuhr jedoch ein erwachsener Radfahrer auf
dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hoteleinfahrt
herausfahrenden Pkw. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf
Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro.
Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Bei einem Unfall
zwischen Radfahrer und Autofahrer haftet - unabhängig davon, wer Schuld hat -
meist der Autofahrer mit. Ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein
Fahrrad, daher gilt es immer auch die Betriebsgefahr zu beachten. Dieser
Grundsatz würde hier nicht angewendet, so das Gericht. Bürgersteige seien für
Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht
aber für erwachsene Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges
Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies
einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des
Radfahrers zurücktreten.
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