Vorsicht auf nassem Laub
Coburg/Berlin. Im Herbst müssen sich Fußgänger auf Herbstlaub
einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen.
Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten,
die Wege ständig laubfrei zu halten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des
Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008 (AZ: 14 O 742/07.
Die Klägerin war zu Fuß unterwegs. Auf dem Bürgersteig, der
über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, lagen feuchtes Laub
und Äste. Die Klägerin rutschte darauf aus – mit der Folge, dass sie sich die
Schulter brach und das Knie prellte. Sie wollte von der Beklagten rund 300,00
Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld. Die habe nämlich gegen die
Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Beklagte war der Ansicht ihre
Reinigungspflicht erfüllt zu haben, indem sie vor dem Unfall turnusgemäß das
Laub beseitigt hätte.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Im Bereich von
Laubbäumen weisen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse
Rutschgefahr auf. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der
Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den
Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, ist sie ihren Pflichten
nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter und Äste hätten keine
außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere
Gefahrenstelle geschaffen hätten. Zu verlangen, dass das Laub jeweils sofort
entfernt wird, würde den Rahmen des Tatsächlichen und wirtschaftlich Zumutbaren
überspannen.
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