Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Keine Extragebühr für Pfändungsschutzkonten

Karlsruhe/Berlin. Banken dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Gebühren verlangen als für normale Girokonten mit vergleichbarer Leistung. Die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) macht in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam, das die Rechte von betroffenen Kontoinhabern stärkt.

Wer bei einer Bank ein Pfändungsschutzkonto - auch als „P-Konto“ bezeichnet - führt, muss oft im Vergleich zu anderen Bankkunden höhere Gebühren zahlen. Gegen diese weit verbreitete Praxis ging der Verbraucherzentrale Bundesverband juristisch vor und verklagte eine Bank, die für P-Konten deutlich höhere Monatsgebühren verlangte als für herkömmliche Girokonten.

In letzter Instanz bestätigte der BGH die Auffassung der Verbraucherschützer und erklärte den Preisaufschlag für nicht zulässig (Urteil vom 16. Juli 2013, AZ: XI ZR 260/12). Tenor des Urteils: Bei der Gebührenklausel handle es sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das dazugehörige Produkt lediglich ein herkömmliches Girokonto mit ergänzenden Vereinbarungen darstelle. Mit dem P-Konto biete die Bank keine zusätzliche Kundenleistung an, sondern erfülle lediglich ihre gesetzliche Pflicht. Damit sei ein Preisaufschlag gegenüber dem herkömmlichen Konto nicht zu rechtfertigen.

Darüber hinaus kassierte der BGH eine weitere Klausel, nach der bei der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto die Bankkarte ungültig und dem Kunden der Zugang zum Online-Dokumentenservice verwehrt wird. Ein solcher Automatismus würde den Kunden unangemessen benachteiligen und widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben, so die Richter. Zumindest eine ordnungsgemäße Kündigung müsse ausgesprochen werden.

„Damit führt der BGH die Rechtsprechung fort, die sich bereits in zwei Urteilen vom November 2012 abgezeichnet hat“, sagt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV. Schon damals wurden Zusatzgebühren für P-Konten bei Sparkassen beanstandet (AZ: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

 

 

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