EuGH-Urteil zu Rechtsschutzversicherung: Recht auf freie
Anwaltswahl bestätigt
Berlin. In einem aktuellen Urteil (AZ: C‑442/12) vom 7.
November 2013 stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Grundsatz auf freie
Anwaltswahl auch des Kunden einer Rechtsschutzversicherung. Dieses Recht gilt
nach Ansicht des EuGH auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher Beistand im
Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben
ist.
"Mit dem EuGH-Urteil hat der Grundsatz der freien Wahl des
Rechtsanwaltes allgemeine Bedeutung und ist für alle
Rechtsschutzversicherungsverträge in den EU-Mitgliedstaaten verbindlich",
erläutert Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht
und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer in den Niederlanden
seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung
verklagt. Als Beistand für das Gerichtsverfahren wählte der Arbeitnehmer einen
Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für den
Anwalt zu übernehmen. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und bot dem
Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen eigenen
Mitarbeiter an, der allerdings kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. Damit war
der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Der Streit über die Übernahme der
Anwaltskosten für die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber eskalierte bis zum
Europäischen Gerichtshof, der am 7. November 2013 entschied, dass die
Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl für den Versicherungsnehmer nicht
einschränken darf. "Dieses Recht ist nicht davon abhängig, ob der
Rechtsschutzversicherer die Vertretung durch einen externen Rechtsanwalt für
notwendig hält", betont Rechtsanwalt Dr. Schneider. "Wir begrüßen das Urteil",
sagt Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht. "Die freie Anwaltswahl ist ein hohes rechtsstaatliches Gut.
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes wurde das Recht des
Versicherungsnehmers eindeutig gestärkt", so Risch weiter.
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