BGH-Urteil: Für Sparkassen gelten Einschränkungen bei der
Kontokündigung
Eine Sparkasse darf nicht ohne weiteres ihren privaten Kunden
das Girokonto kündigen. Dies entschied der BGH in einem Urteil vom vom 5. Mai
2015 (Aktenzeichen XI ZR 214/14).
Sparkassen agieren am Markt wie andere Banken auch,
unterliegen jedoch besonderen Vorschriften, wenn sie als Anstalt des
öffentlichen Rechts firmieren. So kann eine Sparkasse privaten Kunden das
Girokonto nur kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine Sparkasse wurde von einem Verbraucherschutzverband
verklagt, weil sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das
Recht vorbehielt, privaten Kunden das Girokonto mit einer Frist von mindestens
zwei Monaten zu kündigen. Die Klage des Verbands war bereits in den Vorinstanzen
erfolgreich gewesen.
Die Revision der beklagten Sparkasse hat der BGH
zurückgewiesen, weil die Klausel intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz
1 und 2 BGB unwirksam sei. Die in den AGB verwendete Formulierung „... soweit
keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ sei weder klar noch verständlich
und verstoße damit gegen das Transparenzgebot. Auch sei die Sparkasse als
Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an das Grundgesetz gebunden und
dürfe den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund
willkürlich beschneiden. Bei der Kündigung eines privaten Girokontos ohne
sachgerechten Grund sei damit die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes
nichtig.
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