Keine Falschberatung bei Abschluss
von Lebensversicherungen
Karlsruhe/Berlin. Eine Mutter, die bei dem Abschluss einer
Lebensversicherung auf den Rat einer Versicherungsmaklerin hört und statt des
eigenen Todesfallrisikos das ihres Kindes absichert, wurde nicht zwangsläufig
falsch aufgeklärt und beraten, weil die Versicherungsleistung durch das frühe
Ableben der Mutter schließlich geringer ausfällt als erwartet. Das geht aus
einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2007 hervor (Az:
15 W 59/05).
Im zugrunde liegenden Fall zog der hinterbliebene Sohn gegen
die Versicherungsmaklerin seiner verstorbenen Mutter vor Gericht. Er verlangte
Schadenersatz für die angebliche Falschberatung seiner Mutter. Die Maklerin
hätte dafür sorgen müssen, dass die Lebensversicherung auf den Namen seiner
Mutter abgeschlossen worden wäre, stattdessen sei jedoch nur er selbst als
Versicherter in den Vertrag aufgenommen worden. Hätte seine Mutter einen
dementsprechenden Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, so wären ihm beim
Tod der Mutter deutlich höhere Leistungen zugeflossen.
Das Gericht wies die Klage ab. Die abgeschlossene
Lebensversicherung sei nach ihrer Gestaltung für den Bedarf der Mutter objektiv
geeignet und sinnvoll. Denn sie diente dem Zweck, durch einen Ansparvorgang eine
finanzielle Vorsorge für das spätere Leben ihres Sohnes zu treffen. Auch eine
Vertragsgestaltung, bei der nur der minderjährige Sohn als Versicherter
aufgenommen wird, sei – objektiv – sinnvoll und zweckmäßig. So führte die
Aufnahme eines Kindes als versicherte Person wegen des geringeren
Todesfallrisikos zu niedrigeren Risikozuschlägen als bei Erwachsenen. Der
Spareffekt des Lebens-versicherungsvertrages sei somit für den Erlebensfall bei
einem Kind höher. Eine zusätzliche Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter
erschien bei objektiver Beurteilung der vorhandenen Risiken zum damaligen
Zeitpunkt nicht erforderlich.
Die Maklerin sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, den
Abschluss einer zusätzlichen Risiko-Lebensversicherung auf den Namen der Mutter
zu empfehlen. Selbst wenn es der Mutter im Beratungsgespräch zunächst darum
ging, mit der abzuschließenden Versicherung Vorsorge auch für den Fall des
eigenen Todes zu treffen, habe sich die Maklerin nicht pflichtwidrig verhalten.
Weil sie den Versicherungsvertrag nicht als Bevollmächtigte ihrer Kundin
abgeschlossen habe, sondern alles von der Mutter selbst unterschrieben worden
ist, diese also eigenverantwortlich gehandelt hat, habe sie sich auch nicht über
die subjektiven Vorstellungen ihrer Kundin hinweggesetzt.
◄
zurück
|