Mobilfunkanbieter darf weder „Nichtnutzergebühr“ noch
"Pfandgebühr" fordern
Schleswig/Berlin. Kunden mit einer Prepaid-Karte beim Handy
müssen sich bestimmte Strafgelder nicht gefallen lassen. Weder
"Nichtnutzergebühr" noch "Pfandgebühr" für die nicht fristgerechte Rücksendung
der SIM-Karte nach Vertragsende sind zulässig. Das berichtet die Deutsche
Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2012 (AZ: 2 U 12/11).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände forderte von einem Mobilfunkanbieter, eine Tarifbestimmung
und eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu streichen,
weil diese den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Laut den Bestimmungen
zu einem bestimmten Tarif musste jeder Kunde eine „Nichtnutzergebühr" in Höhe
von 4,95 Euro entrichten, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht
telefonierte beziehungsweise keine SMS versandte. Die AGB sahen vor, dass die
zur Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Anbieters bleibt und eine
„Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von
14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet.
Vor Gericht war der Bundesverband erfolgreich. In der Tat
benachteiligten die beanstandeten Klauseln die Kunden unangemessen. Der
„Nichtnutzergebühr" liegt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde.
Dieser versucht de facto, den Kunden mit einer Art „Strafzahlung" zu belegen,
wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Solche
Vertragsstrafen sind unwirksam, wenn der Kunde sich vertragstreu verhält und
auch dem Anbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist.
Auch die „Pfandgebühr" ist nicht gerechtfertigt. Eine
SIM-Karte ist kein erstattungsfähiges Pfand. Nach eigenen Angaben will der
Mobilfunkanbieter nach Vertragsende die Rückgabe erreichen, um zu verhindern,
dass die Karten für Manipulationsversuche genutzt werden.
Die beanstandete Klausel in seinen AGB ist jedoch so
formuliert, dass der Kunde nicht annehmen kann, dass er die „Pfandgebühr" bei
verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen wird. Damit handelt es
sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den zu erwartenden Schaden
übersteigt und deshalb unwirksam ist. Eine gebrauchte SIM-Karte ist
wirtschaftlich wertlos.
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