„Wir brauchen Sie nicht mehr … und kündigen zum nächsten Ersten …!“
Die Kündigung
Ja, geht das denn so einfach?
Das kann man generell weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ beantworten.
Wenn der Betrieb, in dem Sie bislang gearbeitet haben, regelmäßig nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, gibt es nach dem Gesetz auch dann keinen Kündigungsschutz, wenn Sie viele Jahre tätig waren. Aber: Die Frage, ob Ihr Betrieb ständig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, ist „kniffelig“. Denn auch die Putzfrau und Geringverdiener werden (mit einer komplizierten Bruchteilsregelung) mitgerechnet. Und ob der Chef selbst auch mitzählt, hängt von vielen Faktoren ab.
Also: Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob für Ihren Betrieb die „10+“ erreicht wird, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt fragen. Er kennt sich aus.
Im Übrigen: Auch der Kleinbetrieb muss natürlich die gesetzlichen (oder tarifvertraglichen) Kündigungsfristen einhalten. Wenn Sie also lange tätig waren, geht es mit der Kündigung auf keinen Fall so von Heute auf Morgen. Auch hier: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.
Das Kündigungsschutzgesetz
Ihr Betrieb beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter: Dann geht das nicht so einfach mit der „Kündigung zum nächsten Ersten“. Klar, wer seinem Boss silberne Löffel stiehlt, der darf die fristlose Kündigung bekommen. Und wenn der Chef nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer über lange Zeit ein ganz „fauler Sack“ war, reicht das meist auch für eine fristgerechte Kündigung. Wenn aber die Kündigung betriebsbedingt erfolgen soll, dann kann der Arbeitgeber sich keineswegs aussuchen, von wem er sich trennen will. Er muss nach dem Gesetz eine sogenannte Sozialauswahl treffen. Die Kündigung darf dann nur den treffen, der dadurch am wenigsten belastet wird. Für die Sozialauswahl kann es neben vielen weiteren Gesichtspunkten insbesondere auch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommen.
Nehmen Sie in solchen Fällen die Kündigung nicht einfach hin. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt. Er wird Ihnen sagen, was Sie tun müssen. Auch wenn der Arbeitsplatz nicht in jedem Fall erhalten werden kann … oftmals ist jedenfalls eine ansehnliche Abfindung erreichbar.
Die Kosten
Bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht zahlt in der I. Instanz jeder seine Rechtsanwaltskosten selbst. Gut, wenn man rechtsschutzversichert ist.
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