Wer erbt eigentlich?
Wer Erbe wird, hängt davon ab, ob der Verstorbene, den die Juristen „Erblasser“ nennen, eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat oder nicht.
Wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt, dann richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Inhalt dieser letztwilligen Verfügung. Die gesetzlichen Erben bekommen dann nichts, wenn sie im Testament oder im Erbvertrag nicht bedacht sind. Allerdings: Wenn der Verstorbene seine Kinder, seine Frau (und unter Umständen auch sonstige nahe Angehörige) durch seine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann gibt es einen Pflichtteilsanpruch – wenn man ihn geltend macht. Das kann nur innerhalb bestimmter Fristen geschehen. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat. Und – man mag es kaum glauben – das ist in mehr als 65 % aller Erbfälle so. Gesetzliche Erben werden – ganz grob gesagt – die nächsten Angehörigen. Die Einzelheiten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch genau geregelt. Wer im konkreten Einzelfall zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, sagt Ihnen Ihr Anwalt.
Das Erbe kann eine schwierige Hinterlassenschaft sein … und manchmal ist es besser oder gar lebenswichtig, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Denn – und das ist so selten gar nicht – der Verstorbene kann überschuldet sein. Als Erbe haften Sie grundsätzlich für die Schulden, die vom Verstorbenen stammen. Aber Sie haben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, womit die Sache für Sie dann erledigt ist. Die Ausschlagung muss aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie wussten, daß Sie Erbe geworden sind.
Warten Sie also gegebenenfalls nicht zu lange. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.
Aber auch wenn mit dem Nachlass alles wohlgerichtet ist, gibt es eine Menge Fragen, zu denen Sie sich kompetent beraten lassen sollten:
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