Wohnen ist sicherlich nicht alles – aber alles ist nichts ohne ein eigenes Dach über dem Kopf. Wer erst einmal vor die Tür gesetzt wurde, der verliert schnell den Boden unter den Füßen. Aber keine Angst: Als Mieter haben Sie Pflichten – aber auch sehr viele und weitreichende Rechte.
In allen mietrechtlichen Fragen ist Ihr Anwalt der richtige Ratgeber. Der Rechtsanwalt ist objektiver als interessengebundene Vereinigungen. Er schätzt Ihre Erfolgsaussichten zuverlässig ein und nimmt nur und ausschließlich Ihre Interessen wahr!
Wenn Sie zum Thema Mieterhöhungen nur noch Bahnhof verstehen – sprechen Sie Ihren Anwalt an. Ihr Vermieter kann nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen die Miete erhöhen. Und dabei muss er strenge Formvorschriften beachten. Die Praxis zeigt, dass viele Mieterhöhungsverlangen unwirksam sind, weil die formellen Voraussetzungen vom Vermieter nicht beachtet wurden. Ihr Anwalt sieht das sofort. Aber wenn Sie der Erhöhung schriftlich zugestimmt haben, dann ist es zu spät. Und deswegen räumt das Gesetz dem Mieter auch eine längere Überlegungsfrist ein. Nutzen Sie diese Zeit, informieren Sie sich.
Eine Untervermietung setzt zwar die Zustimmung des Vermieters voraus. Die aber muss er geben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweist. Wichtig ist nur, dieses berechtigte Interesse schlüssig darzulegen. Also: Wenn Sie Ihren Lebenspartner in Ihre Wohnung aufnehmen, dann ist das noch lange kein Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter!
Wirksam ist er schon, ein mündlich geschlossener Mietvertrag. Besser ist aber immer die Schriftform. Üblich ist die Verwendung von Vordrucken (Mustermietverträge). Aber Vorsicht: Da gibt es Unterschiede. Ungelesen sollten Sie einen solchen Vordruckvertrag nie unterschreiben. Sicherer ist es, den beabsichtigten Vertrag von Ihrem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ihr Anwalt wird erkennen, was nicht gut für Sie ist.
Das muss nicht sein. Freilich, wenn der Mieter erheblichen Mietrückstand hat, dann kann der Vermieter natürlich kündigen. Aber selbst dann gibt es oft die Möglichkeit, die Wohnung noch zu „retten“. In jedem Fall ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Die Kündigungserklärung muss vom Vermieter unterschrieben sein. Und er muss die Kündigungsgründe nennen. Und wirksam ist die Kündigung nur, wenn sie auf Gründe gestützt ist, die das Gesetz vorsieht. Der Vermieter kann nicht kündigen, weil ein anderer Mieter ihm eine höhere Miete zahlen würde. Und er kann in der Regel auch nicht kündigen, weil er sein Haus verkaufen will. Und wenn der Mieter bei der Geburtstagsfeier mal etwas zu laut war, reicht auch das nicht. Die meisten Kündigungen werden mit Eigenbedarf begründet. Aber auch da hat der Mieter noch viele Möglichkeiten …
Wenn es Ärger gibt beim Mietverhältnis, gehen Sie rechtzeitig zum Anwalt. Schauen Sie in Ihre Rechtsschutzpolice. Oft ist der Streit um die Wohnung mitversichert. Dann bekommen Sie die guten Dienste Ihres Anwalts zum Nulltarif oder Sie zahlen nur die Selbstbeteiligung, wenn das im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
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