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Schutzbefohlene misshandelt - Aufhebungsvertrag kann nicht angefochten werden

 

Kiel/Berlin. Ein Mitarbeiter kann einen Aufhebungsvertrag nicht wegen vorausgegangener Androhung einer fristlosen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber nach detaillierten Recherchen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Mitarbeiter Schutzbefohlene misshandelt hat und darum eine außerordentliche Kündigung erwog. Hier sei auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 2009 (AZ: 2 Sa 223/09) verwiesen.

Eine in einem Alten- und Pflegeheim tätige Pflegekraft misshandelte Heimbewohner physisch und psychisch. So zwang sie sie mit Gewalt zum Essen und Zähneputzen, fügte ihnen durch grobe Pflegebehandlungen blaue Flecken zu und beleidigte sie durch Äußerungen wie „Stirb doch endlich“ oder „Blöde Kuh“. Nach Gesprächen mit der Pflegekraft selbst und Kollegen kündigte der Arbeitgeber der Frau eine fristlose Kündigung an. Alternativ bot er ihr einen Auflösungsvertrag an. Die Frau stimmte zu und unterschrieb den Vertrag, als dieser vorlag. Zwei Tage später focht sie den Auflösungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.

Die Richter wiesen die Anfechtungsklage jedoch ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie durch die Drohung mit der fristlosen Kündigung zum Vertragsabschluss genötigt wurde. Ihr Arbeitgeber habe auf der Basis seines Kenntnisstandes eine solche außerordentliche Kündigung ernsthaft erwägen können. In einem Anfechtungsprozess müsse der Arbeitgeber auch nicht beweisen, dass die Vorwürfe gegen die Klägerin zutreffen.

 

 

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