Kündigung nach Tätlichkeit gegen
Kollegen: Betriebsratsmitglied fristlos entlassen
Berlin/Osnabrück. Mitarbeitern kann fristlos gekündigt werden,
wenn sie Kollegen schlagen. Dies ist auch dann möglich, wenn sich der Vorfall
auf einer Weihnachtsfeier ereignete, der Gekündigte seit 24 Jahren im
Unternehmen arbeitete und Betriebsratsmitglied war. Die Kündigung kann in
solchen Fällen auch ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen. Das ergibt sich
aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19. August 2009 (AZ: 4 BV
13/08).
Auf der Weihnachtsfeier eines Unternehmens hatte der
Mitarbeiter einen Kollegen geschlagen. Daraufhin wurde dem Mann, der seit 24
Jahren dort arbeitete und Betriebsratsmitglied war, gekündigt. Der Betriebsrat
verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte den Ersatz
der Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht. Der Betroffene wehrte
sich mit den Argumenten, dass er volltrunken gewesen sei und sich die
Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb ereignet habe.
Eine außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, so das
Arbeitsgericht. Dem Arbeitgeber sei nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter bis
zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Den Arbeitgeber treffe eine
Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Er müsse die Mitarbeiter
schützen und Tätlichkeiten verhindern. Es sei unerheblich, ob es sich um einen
Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Es reiche aus, dass ein
körperlicher Angriff vorliege. Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich darüber
hinaus um eine betriebliche Veranstaltung. Daher sei es unerheblich, dass sich
der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes ereignet habe. Da der
Mann keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei auch nicht von einer
Volltrunkenheit auszugehen. Bei der Interessensabwägung ergebe sich auch keine
andere Wertung: Die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die
Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen würden die Interessen des
Arbeitgebers, sich schützend vor die Mitarbeiter zu stellen, nicht überwiegen.
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