Hoher Frauenanteil im Unternehmen
muss sich nicht in der Führungsebene widerspiegeln
Potsdam/Berlin. Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Männern
und Frauen in einem Unternehmen hat keine Aussagekraft für die
Geschlechterverteilung in Führungspositionen. Eine solche Zahl sage nichts aus
über die Qualifikation und die Anzahl der Bewerbungen für entsprechende
Leitungsfunktionen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am
12. Februar 2009 (Az: 2 Sa 2070/08).
Im Bereich International Marketing eines Unternehmens gab es
drei Abteilungsleiter, zwei Männer und eine Frau. Als die Stelle des
Vorgesetzten frei wurde, erhielt nicht die zu der Zeit schwangere Frau die
Stelle, sondern einer der beiden männlichen Abteilungsleiter. Die Frau klagte
wegen geschlechtspezifischer Diskriminierung. Sie sah ihre Schwangerschaft als
Grund für die Benachteiligung. Unter anderem führte sie an, der Vorgesetzte habe
ihr zuvor mündlich mitgeteilt, dass sie seine Nachfolgerin werde. Während des
Prozesses legte die Klägerin eine Statistik vor, aus der hervorging, dass 90
Prozent der Hauptabteilungsleiter und 70 Prozent der Abteilungsleiter im
Unternehmen Männer waren, obwohl in der Gesamtbelegschaft Frauen überwogen.
Der Fall ging durch alle Instanzen und wurde schließlich vom
Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
zurückverwiesen. Die Richter dort konnten keine geschlechtsspezifische
Benachteiligung erkennen. Die Behauptung der Frau, man habe ihr die Beförderung
zugesagt, greife in keiner Weise der späteren Entscheidung des Arbeitgebers vor.
Auch sei die Statistik nicht relevant. Das Verhältnis der Geschlechtsverteilung
in der Gesamtbelegschaft sage nichts darüber aus, wie viele Männer bzw. Frauen
sich auf Führungspositionen im Unternehmen bewerben würden. Als Beispiel führten
die Richter den Einzelhandel an: Aus dem hohen Frauenanteil dort resultiere
nicht zwangsläufig, dass sich entsprechend viele Frauen für Leitungsfunktionen
bewerben würden. Nur weil sich der hohe Frauenanteil nicht in den
Führungspositionen widerspiegele, könne man nicht eine geschlechtsspezifische
Benachteiligung vermuten.
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