Zu niedriger Lohn kann Arbeitgeber zu
Nachzahlung zwingen
Wuppertal/Berlin. Wer nur gut die Hälfte dessen zahlt, was der
entsprechende Tarifvertrag vorsieht, handelt sittenwidrig, verstößt also gegen
das, was als gerecht und angemessen empfunden wird. Das ergibt sich aus einem
Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2008 (AZ: 7 Ca 1177/08).
Nach einer mehrjährigen Lehre wurde ein junger Mann nach
bestandener Prüfung von seinem Ausbildungsbetrieb als Mechatroniker übernommen.
Das monatliche Brutto-Gehalt betrug rund 980 Euro. Nach Streitigkeiten kündigte
der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Gegen die fristlose Kündigung klagte
der Mann und forderte gleichzeitig mit der Klage Vergütungsansprüche ein. Nach
geltendem Tarif stünde ihm ein Bruttolohn von rund 1.700 Euro zu. Sein
Bruttolohn betrage nur rund 55 Prozent dieser Summe. Dies sei sittenwidrig.
Das sahen die Richter ebenso. Sie stellten ein „auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ fest. Zwar gäbe es keinen
festgelegten Richtwert dafür, wann dies der Fall sei, jedoch würden die Gerichte
in der Regel von einem sittenwidrigen Vertrag ausgehen, wenn die Vergütung
weniger als zwei Drittel des Tariflohnes betrage. Der Arbeitgeber, der
behauptete, dieser Lohn entspreche dem ortsüblichen Niveau, hätte das auch
beweisen müssen. Auch die Tatsache, dass der Mann sich vor Vertragsabschluss
gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich bereit erklärt hätte, für diesen Lohn zu
arbeiten, ändere nichts. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Mann die
Differenz zwischen Tariflohn und tatsächlichem Lohn rückwirkend für die Monate,
in denen er als Geselle angestellt war, zu zahlen.
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