Rauchen als Kündigungsgrund
Köln/Berlin. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot in einem
Unternehmen kann nach einer Abmahnung eine fristgerechte Kündigung
rechtfertigen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln am 1. August 2008 (AZ:
4 Sa 590/08).
In einem Betrieb, der Lebensmittel produziert, war der Kläger
als Lagerarbeiter angestellt. Als der Geschäftsführer den Mann eines Tages im
Lager beim Rauchen überraschte, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Aus
Brandschutzgründen ebenso wie zum Schutz der dort lagernden Lebensmittel galt im
Lager ein Rauchverbot. Im Laufe der nächsten drei Monate wiederholte sich der
Vorfall, worauf der Betrieb dem Angestellten fristgerecht kündigte. Aufgrund des
Alters des Angestellten und seiner langen Betriebszugehörigkeit erreichte der
Betriebsrat eine Einigung mit dem Arbeitgeber, dass die Kündigung zurückgenommen
wird. Voraussetzung: Der Mann durfte während der laufenden Kündigungsfrist nicht
erneut gegen die Betriebsordnung verstoßen. Daran hielt sich der Lagerarbeiter,
doch fünf Monate später rauchte er erneut im Lager. Der Arbeitgeber kündigte ihm
erneut fristgerecht.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb in erster und
zweiter Instanz erfolglos.
Sein Verhalten rechtfertigt eine fristgemäße Kündigung als
„ultima ratio“, urteilten die Richter, zumal der Mann durch die Abmahnung und
die erste zurückgenommene Kündigung nachdrücklich gewarnt gewesen ist. Die lange
Betriebszugehörigkeit des Angestellten wiegt den Verstoß nicht auf.
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