Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Schmiergeldzahlung: Empfänger darf fristlos gekündigt werden

 

Düsseldorf/Berlin. Nicht nur, wer ein öffentliches Amt bekleidet, muss vorsichtig sein, wenn er sich Dinge von Dritten bezahlen lässt. Dies betrifft auch „normale“ Arbeitnehmer. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 3. Februar 2012 (AZ: 6 SA 1081/11), dass die Kündigung eines Bankdirektors, der sich private Bauleistungen von einem Geschäftspartner der Bank bezahlen ließ, berechtigt war.

Die Bank hatte einem ihrer Mitarbeiter mehrfach fristlos gekündigt, unter anderem am 2. Dezember 2010 und am 14. Februar 2011. Sie warf dem Direktor und Vertriebsleiter vor, er habe sich von einem der Geschäftspartner des Geldinstituts unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Dieser Geschäftspartner habe für ihn die Kosten für private Bauleistungen – eine Terrasse inklusive Beleuchtung – übernommen. Der Mitarbeiter bestritt diese Vorwürfe. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten darüber hinaus auch über Vergütungsansprüche und über die Zahlung einer Tantieme.

Vor Gericht blieb der Banker weitgehend erfolglos. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass sich der Kläger den Terrassenbau und die Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hatte bezahlen lassen. Wichtige Indizien waren unter anderem Rechnungen, nach denen der Geschäftspartner Teile der Terrassenkosten und der Beleuchtungsanlage über ein anderes Projekt abgerechnet und dem Bankmitarbeiter nicht in Rechnung gestellt hatte.

Diese Schmiergeldzahlung berechtigte die Bank zur fristlosen Kündigung. Der Kläger habe ab dem Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Gehalts. Die Tantieme allerdings durfte der Mann behalten. Die Regelung, wonach eine durch Arbeitsleistung verdiente Tantieme vollständig entfalle, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheide, sei unwirksam, so die Richter.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab