Landesbeamte: Kein finanzieller
Ausgleich für nicht genommenen Urlaub
Trier/Berlin. Rechtsreferendare haben keinen Anspruch auf
finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage. Eine Ausnahme gilt laut
Europarecht nur dann, wenn es dem Rechtsreferendar aus Umständen, die er nicht
zu verantworten hat, unmöglich war, seinen Jahresurlaub anzutreten. Das ergibt
sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Mai 2011 (AZ: 1 K
1550/10.TR).
Eine Rechtsreferendarin hatte geklagt, weil sie nach
Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses finanziellen Ausgleich für zehn Tage
nicht genommenen Jahresurlaub in Höhe von etwa 460 Euro verlangt, jedoch nicht
erhalten hatte.
Ohne Erfolg. Die Vorschriften der einschlägigen
Urlaubsverordnung sähen keinen finanziellen Ausgleich vor, so die Richter. Auch
aus dem Europarecht ergebe sich nichts anderes. Der Klägerin sei es nicht
unmöglich gewesen, ihren Jahresurlaub während ihres Ausbildungsverhältnisses
anzutreten. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingte
Fehlzeiten habe. Im vorliegenden Fall seien jedoch solche Fehlzeiten nicht
verantwortlich dafür, dass die Klägerin den Jahresurlaub nicht in Anspruch
genommen habe. Auch habe das Ausbildungsverhältnis planmäßig mit Ablauf des
Monats der Staatsprüfung geendet.
Die Referendarin hätte ihre Urlaubsplanung an den
Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses ausrichten müssen.
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