Aufhebungsvertrag - Sperre beim
Arbeitslosengeld
Stuttgart/Berlin. Droht ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter
berechtigt eine fristlose Kündigung an, einigt sich mit diesem dann aber doch
auf einen Aufhebungsvertrag, kann die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperre
des Arbeitslosengeldes verhängen. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (AZ: L 12 AL
2879/09).
Ein Krankenpfleger, der seit vielen Jahren in einem kirchlich
getragenen Krankenhaus arbeitete, hatte unter einem Pseudonym auf einer
Internetseite den Papst diffamierende Texte veröffentlicht. Er selbst
bezeichnete die Texte als Satire. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, drohte er
zunächst mit einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung. Letztlich einigte
er sich aber mit seinem Mitarbeiter auf einen Aufhebungsvertrag.
Arbeitslosengeld erhielt der Krankenpfleger allerdings erst nach Ablauf einer
zwölfwöchigen Sperrzeit.
Hiergegen klagte der Mitarbeiter, jedoch zu Unrecht, wie die
Richter befanden. Sein Arbeitgeber wäre ihm mit dem Aufhebungsvertrag
entgegengekommen, denn er hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos
kündigen dürfen. Aufgrund seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung habe
sich der Mann nämlich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein
Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch
polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst habe
der Mann die katholische Kirche selbst angegriffen und so seine Verpflichtung zu
Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung
unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Mann als Autor zu
identifizieren gewesen sei. Die Sperrfrist sei daher zu Recht verhängt worden.
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