Post ins Büro gebracht -
Arbeitsunfall
Heilbronn/Berlin. In einem vom Eigentümer beruflich und privat
genutzten Haus kann ein Unfall auf dem Weg vom Briefkasten zum Büro als
Arbeitsunfall anerkannt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Mai 2013 (AZ: S 3 U 2912/12).
Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt und Leiter eines
Taxiunternehmens hatte Betriebsstätte und Privatwohnung in demselben Gebäude
untergebracht: im Erdgeschoss die Werkstatt, im ersten Stock Wohnung und Büro.
An einem Werktag holte der Mann nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die
Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss. Er hatte vor, sie in seinem
Büro durchzusehen. Auf dem Weg ins Obergeschoss stürzte er jedoch auf der Treppe
und brach sich das rechte Schienbein. Er musste mehrfach operiert werden. Die
Berufsgenossenschaft zahlte zwar 5.000 Euro Verletztengeld als Vorschuss, lehnte
dann jedoch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der Mann hätte
seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen
sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe
keinen Versicherungsschutz. Dagegen klagte der Mann.
Mit Erfolg. Die Richter verpflichteten die
Berufsgenossenschaft, den Sturz im Treppenhaus als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im Obergeschoss gewesen.
Demnach hätten sie nicht nur der Werkstattinhaber selbst, sondern auch
Angestellte und Geschäftskunden genutzt. Da er zum Unfallzeitpunkt die
Geschäftspost in sein Büro habe bringen wollte, um sie dort zu sichten und
weiterbearbeiten zu lassen, habe er die Treppe auch aus betrieblichen Gründen
genutzt.
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