Verdachtskündigung von
Betriebsratsmitgliedern nur bei wichtigem Grund
Hamburg/Berlin. Verdachtskündigungen sind grundsätzlich
möglich. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Arbeitnehmer eine
Gutschrift, die seinem Arbeitgeber gewährt worden war, für private Zwecke
genutzt hat, ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Da dies einen
sogenannten wichtigen Grund darstellt, kann die Kündigung in diesem Fall auch
ein Betriebsratsmitglied treffen. Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts
Hamburg vom 22. Mai 2013 (AZ: 26 BV 31/12) wird hingewiesen.
Der Mann arbeitete bei dem Betreiber eines Container-Terminals
im Hamburger Hafen. Er gehörte dem Betriebsrat seit dem Jahr 2002 an und war
seit 2005 dessen Vorsitzender. Als Spartenleiter der Betriebssportgruppe Fußball
war er zuständig für die Beschaffung von Sportartikeln und -kleidung. In dieser
Funktion bestellte er für die Betriebssportgruppe 52 Trainingsanzüge bei dem
Unternehmenslieferanten für Arbeits-, Sicherheits- und Sportkleidung. Das
Unternehmen ist dort Großkunde. Nach dem Auftrag über die Trainingsanzüge
erhielt es eine Gutschrift vom Lieferanten.
Das Unternehmen kündigte dem Betriebsratsmitglied, weil es den
dringenden Verdacht hatte, der Mitarbeiter habe für diese Gutschrift privat
eingekauft.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann aufgrund seiner
Betriebsratsmitgliedschaft außerordentlich nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Und das ist auch nur dann möglich, wenn hierfür die erforderliche
Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Allerdings kann das Arbeitsgericht die
verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung
ersetzen.
Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg getan. Es sei sehr
wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer in Anwesenheit des Großkundenbetreuers der
Lieferantenfirma auf deren Kosten Bekleidung im Wert von mehreren Hundert Euro
für den privaten Bedarf eingekauft habe. Die hohe Wahrscheinlichkeit dieses
Geschehensablaufes rechtfertige die außerordentliche Verdachtskündigung.
Eigentums- oder Vermögensdelikte, die dem Arbeitgeber schadeten, könnten Grund
für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gelte ebenso für nicht strafbare,
aber ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des
Arbeitgebers. Das sei unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens.
Entscheidend sei vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene
Vertrauensbruch. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen
Aufgaben Vorteile entgegennehme, verletze außerdem seine Pflicht, auf die
berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
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