Vermieter kann bei Tod des Mieters
Nachlasspflegschaft beantragen
Zu Lebezeiten geht man eine Vielzahl von vertraglichen
Verpflichtungen ein. Wie damit nach dem Tod umzugehen ist, ist häufig
kompliziert. So muss beispielsweise geprüft werden, ob aus einem Arbeitsvertrag
noch ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht. Aber auch Mietverhältnisse werfen im
Todesfall des Mieters Fragen auf. Üblicherweise kümmern sich die Erben um diese
Angelegenheiten. Schwierig wird es, wenn diese (zunächst) unbekannt sind. Die
Klärung dieser Fragen ist nicht nur wesentlich für die möglichen Erben, sondern
auch für die anderen Vertragsparteien. So hatte das Oberlandesgericht Hamm zu
klären, ob ein Vermieter beim Nachlassgericht eine so genannte
Nachlasspflegschaft erzwingen kann, um seine nach dem Tod des Mieters
aufgelaufenen Mietrückstände einfordern zu können. Das Gericht entschied, dass
nach dem Tod des Mieters das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft mit dem
Aufgabenbereich "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" installieren
muss, wenn der Vermieter dies beantragt. Voraussetzung sei, dass die Erben des
Mieters unbekannt seien. Es sei sowohl im Interesse der noch unbekannten Erben
als auch im Interesse des Vermieters, dass das Mietverhältnis zügig beendet
werden könne. Das ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.
Juni 2010, Az: 15 W 308/10.
Nach dem Tod des Erblassers wurden weiter auflaufende
Mietraten nicht gezahlt. Die Erben des Mieters waren dem Vermieter nicht bekannt
und auch das Nachlassgericht hatte dazu keinerlei Information. Um die
auflaufenden Mietraten einfordern zu können, beantragte der Vermieter als
Nachlassgläubiger, eine so genannte Nachlasspflegschaft für die unbekannten
Erben einzurichten. Zunächst verweigerte das Amtsgericht dies noch mit der
Begründung, dass der Vermieter zunächst einen Gerichtskostenvorschuss für die
Nachlasspflegschaft zu bezahlen habe.
Vor dem Oberlandesgericht hatte der Vermieter Erfolg: Die
Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Grundsätzlich sei die Einrichtung einer
Nachlasspflegschaft nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses
abhängig. Dies gelte auch dann, wenn nicht sicher sei, ob die Erbmasse
ausreiche. Ein Nachlasspfleger werde zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten
Erben in Bezug auf den Nachlass. Er sei danach auch befugt, die Kündigung
entgegenzunehmen und über die Art und Weise der Räumung - dies gegebenenfalls
unter Einsatz einer eventuell vorhandenen Mietkaution - zu verhandeln. Selbst
den noch unbekannten Erben müsse daran gelegen sein, das Mietverhältnis
kurzfristig zu beenden, um den Nachlass nicht noch weiter durch auflaufende
Mietrückstände zu belasten.
Im Übrigen gelte ein Erbe bereits dann als unbekannt, wenn dem
Gläubiger selbst die Beschaffung der Information und der Unterlagen über
mögliche Erben unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Mit dieser Entscheidung
hat das Gericht die Möglichkeiten des Vermieters erheblich erleichtert, die nach
dem Tod entstehenden Mietraten auf diesem Weg anzumelden, sofern die Erben noch
nicht bekannt sind. Zunächst sollte der Vermieter als Nachlassgläubiger jedoch
Einsicht in die Nachlassakte nehmen, um sich so Informationen über mögliche
Erben zu verschaffen.
◄
zurück
|