Kein Recht auf Erbe nach Zustimmung
zum Scheidungsantrag
Nicht immer sind einem die Nächsten auch die Liebsten - so
etwa dann, wenn eine Scheidung ansteht. Doch was geschieht eigentlich mit dem
Erbe, wenn einer der beiden Partner vor dem Scheidungstermin stirbt?
Normalerweise gilt ja das gesetzliche Erbrecht, nach dem auch der Ehepartner
einen Erbanspruch hat.
Aber es gibt Ausnahmen. Für zahlreiche Oberlandesgerichte
steht fest: Sobald die Zustimmung zum Scheidungsantrag vorliegt, darf der
Ehepartner nicht mehr erben. Jüngst hat dies das Oberlandesgericht (OLG) Celle
entschieden (OLG Celle am 15. Juli 2013, AZ: 6 W 106/13.
Die zweite Frau des Erblassers hatte die Scheidung beantragt
und erklärt, dass sie im gemeinsamen Haus bereits getrennt lebten. Der Mann
hatte einen seiner Söhne als Betreuer bestellt, da er selbst geschäftunfähig
war. Dieser Sohn beantragte ebenfalls die Scheidung für seinen Vater. Der Mann
verstarb noch vor der Scheidung. Seine beiden Söhne aus erster Ehe beantragten
je zur Hälfte einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte dies jedoch ab. Vor
dem OLG hatten die Söhne Erfolg.
Für das Gericht war klar: Der zweite Scheidungsantrag bedeutet
nichts anderes als eine Zustimmung zur Scheidung. Da beide Ehepartner also die
Scheidung gewollt hätten, könne die Frau auch nicht mehr erben. Zudem hätten
auch die sonstigen Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen wie etwa das
Trennungsjahr.
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