Ehegatte verschwunden - Voraussetzungen für öffentliche
Zustellung eines Scheidungsantrags
Verschwindet nach einer Trennung ein Partner, mag dies dem
Ehegatten zunächst recht sein – zumindest dann, wenn er keinen
Unterhaltsanspruch hat. Was aber, wenn man sich scheiden lassen will und der
Ehegatte ist nicht auffindbar? In solchen Fällen ist es möglich, den
Scheidungsantrag „öffentlich zustellen“ zu lassen. Der Antrag ist dann genauso
gültig, als wäre er dem Betroffenen zugestellt worden. Das Scheidungsverfahren
kann seinen Gang nehmen, auch ohne den anderen Ehegatten.
Diese Art der Zustellung ist an Voraussetzungen gebunden. Es
reicht nicht aus, dass der Aufenthaltsort dem Ehegatten unbekannt ist. Er muss
„allgemein unbekannt“ sein. Dies bedeutet, man muss zunächst Nachforschungen
betreiben, um den Aufenthaltsort zu ermitteln. Die Nachfrage bei einigen
Freunden und Verwandten reicht nicht aus. Die Gerichte stellen hohe
Anforderungen, wie auch das Oberlandesgericht Hamm wieder.
Nach der Trennung ging der russischstämmige Ehemann vermutlich
nach Russland zurück. Nach Ablauf des Trennungsjahres wollte sich die in
Deutschland lebende Frau scheiden lassen. Um herauszufinden, wo sich ihr Mann
aufhielt, fragte sie zwei Verwandte und zwei Nachbarn. Freunde oder einen
Arbeitgeber habe er nicht, so die Ehefrau.
Dies reichte dem Gericht nicht (Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2012, AZ: II-2 WF 157/12) . Auch wenn
es in Russland kein zentrales Melderegister gebe, hätte die Frau weitere
Nachforschungen anstellen müssen. Es seien nicht alle möglichen
Erkenntnisquellen erschöpft. So lebe die Mutter des Mannes in Russland. Deren
Adresse hätte die Ehefrau über die bereits angesprochene Schwester des Mannes
erhalten können.
Das Gericht ging allerdings nicht soweit, von der Frau zu
verlangen, einen russischen Anwalt zu beauftragen, auch wenn dieser dann das
russische Innenministerium hätte einschalten können.
Wichtig ist immer, dem Gericht gegenüber nachzuweisen, dass man alles
Erreichbare versucht hat.
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