Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

 

Bei einer Scheidung müssen viele wichtige Dinge geregelt werden. Es geht letztlich um die Auflösung einer Ehe. Es müssen Antworten auf viele Fragen gefunden werden, etwa wie der Hausrat aufzuteilen ist, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss, wie der Umgang mit den Kindern geregelt wird und wer wie viel Unterhalt bekommt. Dies erklärt, warum eine Scheidung Geld kostet. Wie viel an das Gericht und die Anwälte zu zahlen ist, hängt auch vom so genannten Streitwert ab. Dieser errechnet sich aus der Gesamtsumme, um die es in den einzelnen Fragen geht. Gut ist daher, wenn man die Kosten wenigstens von der Steuer absetzen kann. Diese Möglichkeit hat das Finanzgericht Düsseldorf in vollem Umfang bestätigt: Eine Scheidung sei auch steuerrechtlich eine außergewöhnliche Belastung (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2013, AZ: 10 K 2392/12 E).

Der nunmehr geschiedene Ehepartner zahlte im Rahmen der Scheidung für Gerichts- und Anwaltskosten insgesamt 8.195 Euro. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich sowie dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten an, die auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen, nicht jedoch die, die auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung und der Unterhaltsansprüche entfielen.

Das Finanzgericht entschied, dass der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam geltend machen kann. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten in aller Regel auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

 

 

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