Unterhaltspflicht muss Gläubigern offenbart werden
Gibt ein Schuldner eine eidesstattliche Versicherung ab, muss
er etwaige Unterhaltspflichten benennen. Zwar mindern solche Verpflichtungen das
pfändbare Einkommen, doch für den Gläubiger kann das dennoch von Vorteil sein:
Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können
nämlich als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern. Es ging bei der
Entscheidung des Amtsgerichts Herne-Wanne (Beschluss des Amtsgerichts
Herne-Wanne vom 23. April 2013, AZ: 7 M 396/12) um die Pfändung von
Steuererstattungsansprüchen, die dann höher ausfallen könnten.
Der Schuldner sollte eine eidesstattliche Versicherung
abgeben. Der Gläubiger wollte dabei vor allem wissen, ob der Schuldner gegenüber
seiner Ex-Frau unterhaltsverpflichtet ist und auch tatsächlich Unterhalt zahlt.
Es ging dem Gläubiger darum, Steuererstattungsansprüche zu pfänden. Gestritten
wurde über die Frage, ob der Gläubiger ein Fragerecht hat und ob dies über die
in dem Formular enthaltenen Fragen hinaus geht.
Dem Gläubiger steht ein Fragerecht zu, so das Gericht. Er
müsse sich ein Bild von der Vermögenssituation machen können. Hieraus leite sich
das Recht des Gläubigers ab, Fragen - insbesondere auch solche, die über das
amtliche Formular hinausgehen - schriftlich einzureichen. Das Gericht wies den
Gerichtsvollzieher an, dem Schuldner diese Fragen zu stellen.
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