Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unterhaltspflicht muss Gläubigern offenbart werden

 

Gibt ein Schuldner eine eidesstattliche Versicherung ab, muss er etwaige Unterhaltspflichten benennen. Zwar mindern solche Verpflichtungen das pfändbare Einkommen, doch für den Gläubiger kann das dennoch von Vorteil sein: Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können nämlich als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern. Es ging bei der Entscheidung des Amtsgerichts Herne-Wanne (Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 23. April 2013, AZ: 7 M 396/12) um die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen, die dann höher ausfallen könnten.

Der Schuldner sollte eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Der Gläubiger wollte dabei vor allem wissen, ob der Schuldner gegenüber seiner Ex-Frau unterhaltsverpflichtet ist und auch tatsächlich Unterhalt zahlt. Es ging dem Gläubiger darum, Steuererstattungsansprüche zu pfänden. Gestritten wurde über die Frage, ob der Gläubiger ein Fragerecht hat und ob dies über die in dem Formular enthaltenen Fragen hinaus geht.

Dem Gläubiger steht ein Fragerecht zu, so das Gericht. Er müsse sich ein Bild von der Vermögenssituation machen können. Hieraus leite sich das Recht des Gläubigers ab, Fragen - insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinausgehen - schriftlich einzureichen. Das Gericht wies den Gerichtsvollzieher an, dem Schuldner diese Fragen zu stellen.

 

 

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